Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.

  • Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

  • Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die unveränderte Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen

    Die vorläufige Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig unter Vorlage der vollständigen Unterlagen beantragt wird

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre „fachliche“ Eignung 
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
    • Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
    • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*

    *Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer  nach § 4 Gaststättengesetz
      oder
    • Nachweis einer  Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Hinweis:
    Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers ggf. verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.
  • Rechtsgrundlage